Statuten

Statuten

FDP.Die Liberalen Emmental

25. Juni 2021

 

 I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Wesen und Zweck

1   Die FDP.Die Liberalen Emmental (FDP) ist ein Zusammenschluss von Menschen aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. Die politischen Ziele werden in Programmen und Richtlinien festgelegt, die regelmässig zu überprüfen sind.

2   Als Volkspartei setzt sich die FDP.Die Liberalen Emmental für die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

  • die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz für alle garantiert,
  • die allen Bürger*innen die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht,
  • die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält,
  • die unterschiedliche Meinungen respektiert und die friedliche Austragung gesellschaftlicher Auseinandersetzungen gewährleistet.

3   Die FDP.Die Liberalen Emmental ist konfessionell neutral.

Art. 2: Name, Sitz und Rechtsstellung

Die Partei führt den Namen

  • FDP.Die Liberalen Emmental (FDP)

Als Sektion der FDP.Die Liberalen Kanton Bern ist sie ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz jeweils an der Adresse der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 3: Aufbau

1   Die FDP.Die Liberalen Emmental ist in Sektionen oder Ortsgruppen unterteilt und entspricht der Verwaltungsregion Emmental sowie des Wahlkreises Emmental per 1.1.2010.

2   Wo keine eigenständigen Sektionen bestehen, erfolgt eine direkte Mitgliedschaft in der FDP.Die Liberalen Emmental (vgl. Art. 4 nachfolgend).

 

II Mitgliedschaft

Art. 4: Voraussetzungen

1   Die Kreispartei besteht aus den Mitgliedern der Sektionen.

2   Wo keine Sektion besteht, ist die Direktmitgliedschaft bei der Kreispartei möglich.

3   Für Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der jeweiligen Sektionen sowie der Statuten der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern.

Art. 5: Erwerb

1   Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Gesuchs.

2   Der Entscheid des Vorstandes kann von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller oder von der Kantonalpartei innert 30 Tagen seit der Eröffnung nach Massgabe der Statuten der Kantonalpartei angefochten werden.

Art. 6: Erlöschen

1   Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Austritt, Tod oder Ausschluss.

2   Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Kalenderjahres bleibt der Partei geschuldet.

3   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dieser hört zuvor das Mitglied an. Der Ausschluss ist der, bzw. dem Betroffenen unter Angabe der Anfechtungsmöglichkeit schriftlich zu eröffnen. Das Mitglied kann diesen Beschluss bei der Kantonalpartei nach Massgabe ihrer Statuten anfechten.

Art. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1   Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen, sich auf den verschiedenen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen und Anträge zu stellen.

2   Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 8: Nichtmitglieder (Sympathisantinnen und Sympathisanten)

Auch Nichtmitglieder, die jedoch mit den Zielen und Grundsätzen der Partei einiggehen, können in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.

 

III Organisation

Art. 9: Organisation

1   Die Organe der Partei sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV),
  2. der Vorstand,
  3. die Sektionen bzw. Ortsgruppen und
  4. die Revisionsstelle.

2   Die Zusammensetzung der Parteiorgane soll die Vielfalt der Partei, namentlich bezüglich Alter, Geschlecht, Regionen und Sprachen berücksichtigen.

3   Diesen Organen können nur Mitglieder angehören. Nichtmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, verfügen aber über kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Die Mitgliederversammlung (MV)

Art. 10: Zusammensetzung und Einberufung

1   Die Versammlung der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung und ist das oberste Organ der Partei.

2   Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise ein Mal in der ersten Hälfte jedes Kalenderjahres zusammen, ausserordentlicherweise auf Beschluss des Vorstandes.

3   Sie wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand verschickt die Einladung mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung.

4   Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zudem auf schriftlichen und begründeten Antrag von einem Fünftel der Parteimitglieder verlangt werden. Der Vorstand beruft darauf hin innerhalb von 30 Tagen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein.

5   Die Mitglieder können bis 30 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge an die Parteipräsidentin bzw. den Parteipräsidenten stellen. Nicht traktandierte Geschäfte können beraten werden, eine Beschlussfassung ist jedoch nicht möglich.

Art. 11: Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung

  • bestimmt den politischen Kurs der Partei, vor allem politische Zielsetzungen, und formuliert Richtlinien zu Sachfragen,
  • kann Parolen zu Abstimmungsvorlagen beschliessen,
  • kann über die Lancierung von kommunalen Initiativen beschliessen,
  • wählt die Parteipräsidentin oder den Parteipräsidenten, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  • wählt die Revisionsstelle,
  • wählt die Delegierten bei der FDP.Die Liberalen Kanton Bern,
  • setzt die Beiträge der Sektionen pro Mitglied sowie die Beiträge der Direktmitglieder fest;
  • genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresbudget,
  • befindet über Annahme oder Abänderung der Statuten sowie eine allfällige Auflösung der Partei und
  • schlägt der Kantonal- oder Kreispartei Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen vor.

Im ersten Halbjahr wird eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchgeführt. Diese beschliesst über folgende Traktanden:

  • Jahresbericht der Parteipräsidentin bzw. des Parteipräsidenten
  • Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Jahresbudget und Mitgliederbeiträge

Art. 12: Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

1   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel offen und mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2   Auf Antrag einer Versammlungsteilnehmerin oder eines -teilnehmers kann geheime Abstimmung verlangt werden.

3   Bei Wahlgeschäften gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wahlzettel erhält. Sind weitere Wahlgänge nötig, so scheidet jeweils die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

 

Der Vorstand

Art. 13: Zusammensetzung

1   Dem Vorstand gehören an:

  • die Parteipräsidentin bzw. der Parteipräsident,
  • eine*n oder zwei Vizepräsident*innen,
  • eine Kassierin bzw. ein Kassier,
  • eine Sekretärin bzw. ein Sekretär sowie weitere Mitglieder.

Nach Möglichkeit sollen die Sektionen bzw. Ortsgruppen gleichmässig vertreten sein.

  • Mitglieder von Amtes wegen: kantonale und nationale Parlamentarier*innen mit Wohnsitz im Kreis.

2   Der Vorstand tritt auf Einladung der Parteipräsidentin bzw. des Parteipräsidenten zusammen, so oft es die Behandlung von Geschäften oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt.

Art. 14 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation

1   In die Zuständigkeit des Vorstands fallen alle Fragen und Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Namentlich:

  • Die Leitung der Partei und deren Vertretung nach aussen,
  • die Verantwortung für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten,
  • die Vorbereitung der Traktanden sowie allfälliger Anträge an den Vorstand respektive an die Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen,
  • der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Entscheid über den Beitritt und Ausschluss von Mitgliedern,
  • der Kontakt zur Kantonalpartei sowie
  • alles weitere, das nicht an andere Gremien delegiert ist.

2   Der Vorstand konstituiert sich selbst. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern notwendig. Zirkulationsbeschlüsse, auch auf elektronischem Weg, sind zulässig.

3   Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder dauert 4 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit ist auf 3 volle Amtsperioden beschränkt.

4   Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung. Parteipräsident*in, Kassier*in und weitere, vom Vorstand ermächtigte Vorstandsmitglieder sind je nach Bedarf kollektiv zu zweien oder einzelzeichnungsberechtigt.

 

Die Sektionen bzw. Ortsgruppen

Art. 15 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation

1   Innerhalb der FDP.Die Liberalen Emmental können Sektionen bestehen bzw. gebildet werden. Diese stellen eigenständige Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB dar. Sie bestehen aus dem Zusammenschluss aller in der entsprechenden Region wohnhaften Mitgliedern.

2   In derselben Gemeinde wohnhaften Mitglieder können eine Ortsgruppe bilden. Wo eine Sektion besteht, sind die Ortsgruppen diesen zugeordnet. Wo keine besteht, sind sie direkt der FDP.Die Liberalen Emmental zugeordnet.

3   Wo eine Sektion besteht, ist diese innerhalb ihrer Region zuständig für

  • Die Nomination für die Kandidierenden der Gemeindewahlen;
  • Die Vorbereitung von Geschäften der Gemeindeversammlung;
  • Kommunale Urnenabstimmungen.

4   Wo keine Sektion, jedoch eine Ortsgruppe besteht, so ist diese für die in Abs. 3 vorstehend erwähnten Aufgaben zuständig.

5   Wo weder eine Sektion noch eine Ortsgruppe besteht, obliegen die in Abs. 3 vorstehend erwähnten Aufgaben dem für diese Region zuständigen Vorstandsmitglied.

 

Die Revisionsstelle

Art. 16: Zusammensetzung und Aufgaben

1   Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes und Personen, die zur Partei in einem Arbeits- oder anderen Mandatsverhältnis stehen.

2   Die Mitglieder der Revisionsstelle werden jeweils für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

3   Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

 

IV Finanzen

Art. 17: Mittelbeschaffung

1   Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft

  1. aus den Beiträgen der Sektionen und Direktmitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
  2. Sonderbeiträge der Parteimitglieder, welche die Mitgliederversammlung insbesondere in Wahljahren beschliessen kann,
  3. aus den Beiträgen freisinniger Behördenmitglieder, deren Wahl von der Kreispartei organisiert wird und deren Höhe der Vorstand festlegt,
  4. aus jährlichen Finanzaktionen und
  5. aus freiwilligen Zuwendungen.

2   Die Beiträge der Mitglieder werden an der jährlichen Hauptversammlung festgelegt.

3   Natürliche Personen, welche zu Beginn des Vereinsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben sowie Mitglieder der Jungfreisinnigen bis zum vollendeten 30. Altersjahrs sind von der Beitragspflicht entbunden.

4   Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres; eine Rückerstattung von bereits bezahlten Jahres-Mitgliederbeiträgen ist ausgeschlossen.

V Schlussbestimmungen

Art. 18: Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Emmental haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 19: Statutenrevision

Statutenänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 20: Auflösung der Partei

Die Auflösung der Partei kann von der Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen an die Kantonalpartei.

Art. 21: Inkraftsetzung

Diese Statuten treten auf den 26.06.2021 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 6. Mai 2009. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 25.06.2021 verabschiedet.